Der Schulvormittag ist zeitlich folgendermaßen gegliedert:
Schulstunde | Zeit |
1. Stunde | 7.40 Uhr - 8.25 Uhr |
2. Stunde | 8.30 Uhr - 9.15 Uhr |
3. Stunde | 9.20 Uhr - 10.05 Uhr |
Hofpause | 10.05 Uhr - 10.15 Uhr |
Vesperzeit im Klassenzimmer | 10.15 Uhr - 10.30 Uhr |
4. Stunde | 10.35 Uhr - 11.20 Uhr |
5. Stunde | 11.25 Uhr - 12.10 Uhr |
6. Stunde | 12.20 Uhr - 13.05 Uhr |
Mittagsunterricht | 14.15 Uhr - 15.50 Uhr |
Auf diese Zeiten sind die Bedarfsorientierte Betreuung, das Mittagessen, die Hausaufgabenbetreuung und die Busfahrzeiten abgestimmt.
Nachmittagsunterricht
Dienstag Klassen 1-2
Donnerstag Klassen 3
Hausaufgabenbetreuung ist mit einer BOB-Anmeldung möglich, Info und Anmeldung bei der BOB oder der Gemeindeverwaltung bei Frau Lang Tel: (07123 9383-16)
Bläserklasse Klasse 3+4 (keine Anmeldung mehr möglich)
(Kooperation mit Musikverein Bempflingen und Musikschule Neckartailfingen)
Fr. 6. Stunde Instrumentalunterricht
Blockflötenunterricht
Klasse 1+2
(Anmeldung über Musikschule Neckartailfingen)
Gitarrenunterricht
Klasse 3+4
(Anmeldung über Musikschule Neckartailfingen)
Leselernpaten
Wir suchen weitere ehrenamtliche Leselernpaten. Informationen über den Verein „Leselern-Paten Reutlingen e.V. oder den Koordinator für Bempflingen Herrn Udo Bufler, Tel. 07123/33569
Lernwerkstatt
(findet aus personellen Gründen nicht mehr statt)
Amtliche Mitteilung
Das Kultusministerium nimmt die mediale Berichterstattung zu den Verletzungen der Schulbesuchspflicht rund um die vergangenen Pfingstferien durch bayerische Schülerinnen und Schüler zum Anlass, um auf die Rechtslage in Baden-Württemberg hinzuweisen.
Gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht. Entsprechende Anträge sind deshalb abschlägig zu bescheiden.
Werden die Schülerinnen und Schüler für einen solchen Zeitraum beispielsweise wegen Krankheit entschuldigt und erscheint das tatsächliche Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes zweifelhaft, kann unter den Voraussetzungen des § 2 Schulbesuchsverordnung die Vorlage eines ärztlichen oder gar amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Bei Hinweisen auf eine Verletzung der Schulbesuchspflicht sollte das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten gesucht werden.
Stuttgart im Juni 2018